|

Arbeitsgemeinschaft
kommunale und kirchliche
Altersversorgung (AKA) e.V.
Die Finanzierung der Beamtenversorgung
- Bestandsaufnahme und Entwicklungstendenzen aus der Sicht kommunaler Versorgungskassen -
G. von Puskás, München
Vortrag vor dem KGST-Forum
am 5. November 1999 in Leipzig

Finanzierungsformen der Beamtenversorgung
In der Beamtenversorgung gibt es grundsätzlich zwei unterschiedliche Wege der Finanzierung, nämlich:
- eine individuelle Finanzierung über Eigenvorsorge oder
- eine gemeinschaftliche Finanzierung über eine Versorgungskasse.
Um von vornherein einem Mißverständnis vorzubeugen, sei darauf hingewiesen, daß die Wahlmöglichkeiten zwischen diesen Finanzierungsformen rechtlich beschränkt sind. Die Rahmenbedingungen für die Finanzierung der kommunalen
Versorgungslasten sind in den Landesgesetzen geregelt. Die meisten Länder sehen Pflichtmitgliedschaften von Kommunen vor, die entweder den gesamten kommunalen Bereich erfassen oder aber Kommunen bis zu einer bestimmten Größenordnung (z. B. in Bayern Kommunen bis 100.000 Einwohner oder in Rheinland-Pfalz
Kommunen bis 50.000 Einwohner). Teilweise werden von der Pflichtmitgliedschaft darüber hinaus aber auch juristische
Personen des öffentlichen Dienstes allgemein erfaßt (z. B. in Baden-Württemberg). Interessanterweise haben sich die neuen Länder durchgehend für das Modell umfassender Pflichtmitgliedschaften entschieden. Andere Länder - wie z. B. Hessen und Nordrhein-Westfalen - kennen ausschließlich das Prinzip freiwilliger Mitgliedschaften.
Schaubild 1

1. Individualfinanzierung
Wenden wir uns nun den einzelnen Finanzierungsmöglichkeiten in diesem Rahmen zu:
1.1 Finanzierung aus dem laufenden Haushalt
Beispiele hierfür sind der Bund, die meisten Länder sowie diejenigen Kommunen, die nicht Mitglied einer Versorgungskasse sind.
Die Schwächen dieser Finanzierung werden durch den
Versorgungsbericht der Bundesregierung belegt: In Zeiten
sprudelnder Steuerquellen ist der öffentliche Dienst
ausgeweitet worden. Dabei ist in der Vergangenheit der Tatsache
nicht ausreichend Rechnung getragen worden, daß die Rechnung für
die Altersversorgung erst 30 - 40 Jahre später präsentiert
wird. Der Versorgungsbericht der Bundesregierung greift dieses
Problem erstmals politisch auf. Das Ergebnis hiervon ist die
Versorgungsrücklage, die durch das Versorgungsreformgesetz eingeführt worden ist. Hiermit soll der künftige
Versorgungsberg "untertunnelt" werden, und zwar mit
einer faktischen Eigenbeteiligung der Beamten durch schrittweise
Absenkung künftiger Erhöhungen der Besoldung und
Versorgungsbezüge um 0,2 % pro Jahr bis Ende 2013.
Schaubild 2

Damit soll die Versorgungsbelastung, die letztlich der Steuerzahler zu
zahlen hat, in ihrem Ansteig auf maximal 1,4 % des BIP begrenzt
werden. 1995 hat sie noch bei rd. 1,2 % des BIP gelegen.
Ohne die Gegensteuerungsmaßnahmen, die neben der Bildung der
Versorgungsrücklagen in Einschnitten beim materiellen
Versorgungsrecht bestehen, würde sonst die prognostizierte
gesamtwirtschaftliche Belastung auf 1,65 % des BIP ansteigen.
Angemerkt sei zu diesen Zahlen, daß es sich hierbei lediglich
um eine gesamtwirtschaftliche Globalbetrachtung handelt, die den
unterschiedlichen Verhältnissen in Bund, Ländern und Kommunen
nicht gerecht wird; denn jeder öffentliche Dienstherr hat
seinen eigenen Versorgungsberg. Es handelt sich also um ein
Versorgungslastengebirge mit unterschiedlichen hohen Gipfeln zu
unterschiedlichen Zeiten. Besonders hohe Berge haben z. B. die Länder
und der Bund und sicher auch eine Reihe von Kommunen zu bewältigen.
Bei der einheitlichen gesetzlichen Lösung für die Versorgungsrücklage
werden die Tunnel, für die die Versorgungsrücklagen verwendet
werden sollen, in völlig unterschiedlicher Höhe liegen. Trotz
der Bildung der Versorgungsrücklage können die finanziellen Möglichkeiten
der einzelnen Dienstherren - also auch von Kommunen -
Belastungen ausgesetzt sein, die ihre künftigen Haushalte überfordern.
So wird die Versorgungsrücklage nach
versicherungsmathematischen Vorausberechnungen im Jahr 2013 nur
deutlich weniger als eine Jahresausgabe ausmachen, und dies
sogar unter Einbeziehung der Vermögenserträge.
Festzuhalten bleibt daher folgendes: Die Einführung der
Versorgungsrücklage ist das Eingeständnis, daß die reine
Haushaltsfinanzierung von Versorgungslasten - jedenfalls in den
kommenden Jahrzehnten - keine ausgewogene Finanzierung ermöglicht.
Die in der Vergangenheit nicht finanzierten Lasten müssen daher
in der Zukunft durch entsprechend höhere Dotierungen
ausgeglichen werden.
1.2 Sonderrücklage / Pensionsrückstellungen
Teilweise sogar schon vor Einführung der Versorgungsrücklage
setzte sich angesichts dieser Situation die Erkenntnis durch, daß
für die steigenden Zukunftsbelastungen zusätzliches Kapital
bereitzustellen ist. Hierbei können zwei Wege unterschieden
werden:
Rücklagen sind von ihrer Definition her finanzielle
Reserven, die aus Sicherheitsgründen zur Abdeckung noch nicht
bezifferter Risiken gebildet werden. Im Bereich der
Beamtenversorgung hat das Land Schleswig-Holstein vor einigen
Jahren diesen Weg beschritten. Durch Privatisierungserlöse im
Bereich des öffentlichen Versicherungswesens wurde eine Rücklage
von 100 Mio. DM aufgebaut, die schrittweise zur Abdeckung
steigender Versorgungslasten verwendet werden sollte. Angesichts
haushaltsrechtlicher Schwierigkeiten, die verfassungsrechtliche
Verschuldensgrenze des Landes Schleswig-Holstein einhalten zu können,
wurde diese Rücklage aufgelöst und zum Haushaltsausgleich
verwendet.
Ein ähnlicher, allerdings in sich konsequenterer Ansatz,
ist die Bildung von Pensionsrückstellungen durch den
Dienstherrn. Dieser Weg führt tendenziell zu einer
periodengerechten Ausfinanzierung der laufenden
Versorgungslasten, die versicherungsmathematisch berechnet
werden und zwar durch Bildung von Rückstellungen in
entsprechender Höhe. Es ist dies die Technik der
Kapitaldeckung, die auch der Lebensversicherung zugrundeliegt.
Ein Beispiel dieser Art ist das Land Rheinland-Pfalz, das
die Technik der Pensionsrückstellung bei Neueinstellungen von
Beamten anwendet, wobei auf versicherungsmathematischer
Grundlage Rückstellungen in unterschiedlicher Höhe - je nach
Berufen -gebildet
werden (z. B. Lehrer, Polizei usw.).
Beide Varianten, d. h. sowohl die Bildung von Sonderrücklagen
als auch von Pensionsrückstellungen haben sich in der
Vergangenheit allerdings nicht als dauerhaft erwiesen. Auch wenn
eine derartige Kapitalbildung auf Gesetz beruht, handelt es sich
letztlich um Maßnahmen, bei denen nicht feststeht, ob und wie
lange derartige Zuführungen wirklich durchgeführt werden.
Notwendig wäre, bei Neueinstellungen eine kontinuierliche Rückstellungsbildung
von mindestens 25 bis 30 Jahren bis zum Eintritt des jeweiligen
Beamten in den Ruhestand vorzurechnen. Es gibt bisher kein
Beispiel einer Kapitalbildung im Rahmen eines öffentlichen
Haushalts zur Abdeckung künftiger Versorgungslasten über einen
so langen Zeitraum. Es bleibt zu befürchten, daß bei
wechselnden politischen Mehrheiten und unter sich ändernden
Haushaltszwängen politische Prioritäten zur Verwendung der
Steuergelder anders gesetzt und eine haushaltsrechtliche Rücklagen-
oder Rückstellungsbildung - selbst wenn sie auf gesetzlicher
Grundlage beruht - eingestellt oder rückgängig gemacht wird.
1.3 Sondervermögen
Eine deutlich stärkere Sicherung gegen diese Gefahren
ist erfahrungsgemäß die Bildung eines Sondervermögens in Form
einer rechtlich unselbständigen Anstalt. Beispiele hierfür
lassen sich insbesondere aus dem Bereich der Zusatzversorgung
des öffentlichen Dienstes anführen. So gibt es eine Reihe von
städtischen Zusatzversorgungskassen (z. B. Köln, Düsseldorf,
Frankfurt), die nunmehr bereits seit Jahrzehnten bestehen. Für
den Bereich der Beamtenversorgung sind die Städte Köln und
Mainz kürzlich diesen Weg gegangen. Der wesentliche Unterschied
zu der haushaltsmäßigen Rücklagen- und Rückstellungsbildung
besteht hier in dem Aufbau besonderer Verwaltungsstrukturen mit
eigenen Gremien, die unter Beachtung der Prinzipien der
Selbstverwaltung auch in eigener Verantwortung die Abwicklung
der Versorgung übernehmen. Die politische Hemmschwelle,
derartige Strukturen abzubauen, ist offensichtlich sehr viel größer
als bei einem rein haushaltsrechtlich und finanziell
orientierten Ansatz.
Ob im Bereich des Bundes und der Länder die Verwaltung
der Versorgungsrücklage in diese Kategorie einzuordnen ist, muß
die Zukunft erst noch erweisen. Es handelt sich hierbei zwar
ebenfalls rechtlich um Sondervermögen, die mit eigenen Gremien
- sogar unter Beteiligung von Vertretern der Beamtenschaft -
ausgestattet sind. Die Abwicklung der Versorgungsleistungen
bleibt hiervon jedoch unberührt, da sich die Betreuung dieser
Sondervermögen, die der Bundesbank bzw. den Landeszentralbanken
übertragen ist, auf die reine Anlageseite beschränkt und auch
insoweit nur einen Bruchteil der Finanzierung der
Versorgungslasten erfaßt. Sachlich handelt es sich also nicht
um eine umfassende organisatorische Verselbständigung der
Durchführung der Beamtenversorgung, sondern wirtschaftlich
betrachtet um eine Art Fondsbildung zu einer - noch dazu
bescheidenen - Kapitalfinanzierung der nach wie vor unmittelbar
durch den laufenden Haushalt finanzierten Beamtenversorgung.
Im Bereich der Beamtenversorgung sind also Bund und Länder
nicht den Weg gegangen, den sie in der Zusatzversorgung mit der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beschritten
haben. Im Hinblick auf die stark unterschiedliche Entwicklung
der Versorgungslasten bei Bund und Ländern ist es verständlich,
daß insbesondere beim Bund keine Neigung zu einem solchen
Verbund besteht. Es bleibt jedoch zu fragen, ob die Bildung
einer Bundespensionskasse, der die Verantwortung für eine
zukunftssichere Finanzierung der Beamtenversorgung umfassend übertragen
wird, nicht besser wäre, als nur eine bloß marginale
Kapitalbildung im Rahmen der Versorgungsrücklage. Verwiesen sei
in diesem Zusammenhang auf das österreichische Beispiel, das
die Gründung einer Bundespensionskasse zum 1. Januar des Jahres
2000 vorsieht.
2. Die Gemeinschaftsfinanzierung
2.1 Die kommunalen Versorgungskassen
Die klassische Form der Gemeinschaftsfinanzierung in der
Beamtenversorgung ist das Beispiel der Versorgungskassen im
kommunalen Bereich. Diese Kassen existieren zum Teil bereits
seit mehr als 100 Jahren. Sie haben sich also über einen sehr
langen Zeitraum hinweg trotz grundlegender politischer und
wirtschaftlicher Umbrüche bewährt.
Schaubild 3

Die 17 kommunalen Versorgungskassen betreuen heute rund
zwei Drittel des Gesamtbestandes an Kommunalbeamten. Das
restliche Drittel entfällt auf die Eigenversorgungsträger.
2.2 Ziele der Gemeinschaftsfinanzierung
2.2.1 Risikoausgleich
Der Hauptzweck, der mit der Zusammenfassung der Mitglieder in
einer Solidargemeinschaft verfolgt wird, besteht in einem
Risikoausgleich, der jedem einzelnen Mitglied Schutz vor
Zufallsschwankungen in der Versorgungsbelastung gibt. Damit
sollen die kommunalen Haushalte auch für kleinere Kommunen
langfristig kalkulierbar und damit planbar bleiben. Wenn z. B.
die beiden einzigen Beamten einer Gemeinde infolge eines
Dienstunfalles dienstunfähig werden, steigt die
Versorgungsbelastung sprunghaft an; ohne die Mitgliedschaft in
einer Versorgungskasse wäre der kommunale Haushalt dieser
Gemeinde überfordert.
Die Risikoausgleichsfunktion wird anhand des folgenden Schaubildes deutlich:
Schaubild 4

Die Mitgliederkurven 1 bis 3 zeigen, daß jedes Mitglied zu
unterschiedlichen Zeiten seine "Versorgungsberge" und
"Versorgungstäler" hat. Im Rahmen des beschriebenen
Umlageverfahrens werden diese unterschiedlichen Höhen
weitgehend eingeebnet. Die Kurven 1 und 2 zeigen den typisierten
Aufwand für Mitglieder mit kleinen Personalbeständen, bei
denen sich die Versorgungslasten sprunghaft verändern können.
Die Kurve 3 soll dagegen ein Mitglied mit großen
Personalbestand darstellen, bei dem die Ausschläge in den
Versorgungslasten eher kurvenmäßig, d.h. langsamer erfolgen. Während
sich der Umlagekorridor bei der Kasse in der Bandbreite von 30
bis 40 % bewegt, also nur Ausschläge von 10 %-Punkten aufweist,
reichen die Ausschläge bei kleineren Mitgliedern über 40
%-Punkte hinaus.
An diesem Beispiel wird auch ein anderes Merkmal der
Gemeinschaftsfinanzierung deutlich, das sich von jeder Eigen-
oder Versicherungslösung unterscheidet. Dort gilt es stets das
individuelle Versorgungsrisiko des jeweils beschäftigten
Beamten zu finanzieren. Es besteht daher eine personale Äquivalenz
von Leistung und Aufwand. Dieser individuelle, personale Bezug
ist der Gemeinschaftsfinanzierung indessen fremd. Die Anbindung
der Umlage an die Aktiv- und Versorgungsbezüge ist nur ein
finanztechnischer Schlüssel, mit dem der in dem
Deckungszeitraum entstandene Aufwand nach einem von der
Solidargemeinschaft selbst als gerecht empfundene Maßstab
umgelegt werden soll. Eine Äquivalenz, d.h. ein Ausgleich von
Umlagen und Leistungen bei einem Mitglied, ist im Rahmen der auf
Ewigkeit angelegten Gemeinschaftsfinanzierung allenfalls zu
bestimmten Zeitpunkten feststellbar, aber weder Zweck noch
Regel. So dürfte z. B. das Mitglied 3 den Äquivalenz-Ausgleich
erst nach ca. 30 Jahren erzielt haben, weil sein
Versorgungsaufwand erst nach 16 Jahren den Umlagesatz überschreitet;
vorher und nachher ist aus seiner Sicht der Saldo negativ oder
positiv. Wer also im Rahmen einer Umlagegemeinschaft die Frage
nach der Äquivalenz stellt, verkennt ihr eigentliches Wesen.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu betonen, daß nach dem
Gerechtigkeitsgebot, das jeder Gemeinschaftsfinanzierung
immanent ist, jedes Mitglied früher oder später auch die
Chance haben muß, die Umlagegemeinschaft nicht nur zu stützen,
sondern von ihr entlastet zu werden. Diesem Aspekt muß bei der
Umlagebemessung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden; denn
eine Versorgungskasse ist keine altruistische Veranstaltung
sondern - um einen Begriff der modernen
Verhaltenspsychologie zu verwenden - vom Synegoismus geprägt:
Jedes Mitglied, das die Gemeinschaft stützt, soll von dieser in
Zeiten eigener Haushaltsnot Unterstützung erwarten dürfen.
Gemeinschaftsfinanzierung von Versorgungslasten ist daher die
Ausnutzung von Synergien aller aus durchaus egoistischen
Motiven. Deshalb wird hier auch nicht mehr der sonst übliche
Begriff der Solidarfinanzierung gebraucht, der leicht zu dem Mißverständnis
führen kann, daß der Zweck der Versorgungskassen - wie in der
Rentenversicherung - die Stützung schwacher Mitglieder sei.
2.2.2 Strukturausgleich
Bei Mitgliedern mit größeren, versicherungsmathematisch
bereits ausgleichsfähigen Beständen an aktiven Beamten und
Versorgungsempfänger kommt eine andere wesentliche Funktion der
Gemeinschaftsfinanzierung zum Tragen. Diese Mitglieder decken
mit ihrem Personalbestand häufig einen großen heterogenen
Dienstleistungsbereich ab (z. B. Sparkassen, Verkehr, Krankenhäuser,
Sozialeinrichtungen, Versorgung und Entsorgung, Schulen usw.).
Hieraus ergibt sich einerseits ein wesentlich höheres
Rationalisierungspotential. Bei jeder Form der Eigenvorsorge -
auch bei einer Versicherungslösung - müßte der
Dienstherr die Lasten der Altersversorgung selbst tragen. Dieses
Strukturrisiko wird in einer Gemeinschaftsfinanzierung bei einem
zurückgehenden Haushaltsvolumen weitestgehend von der
Umlagegemeinschaft mitgetragen. Je heterogener die
Zusammensetzung der Umlagegemeinschaft ist, umso größer ist
erfahrungsgemäß ihre stabilisierende Ausgleichsfunktion in
struktureller Hinsicht, da die einzelnen Dienstleistungsbereiche
unterschiedlichen "Konjunkturzyklen" ausgesetzt sind.
2.2.3 Beitragsglättung
Mit der Risikoausgleichsfunktion eng verknüpft ist die
Beitragsglättungsfunktion. Die Zusammenfassung der
Versorgungsrisiken einzelner Mitglieder hat bereits eine
Bedarfsglättung im Rahmen der Umlagegemeinschaft zur Folge.
Gleichwohl können sich die Versorgungsrisiken auch innerhalb
der Umlagegemeinschaft zu "Versorgungsbergen"
kumulieren, die zweckmäßigerweise zu untertunneln sind. Dies
wird anhand des folgenden Schaubilds 5 deutlich, mit dem wir den
Umlagekorridor von Schaubild 4 aufnehmen.
Schaubild 5

Der hier typisiert ausgewiesene Anstieg der Versorgungsbelastung um fast
4 %-Punkte innerhalb des Umlagekorridors kann dadurch begrenzt
werden, daß im Rahmen des Ausgabe-Umlageverfahrens - über die
Versorgungsrücklage hinaus - zeitweilig Kapitalpolster
angesammelt werden, die zur Abflachung der steigenden
Beitragsbelastung verwendet werden. In dem Beispiel des
Schaubildes 5 kann dies z. B. dadurch geschehen, daß das zuständige
Kassengremium die Vorgabe gibt, den Umlagesatz nicht über 38 %
steigen zu lassen; daraus kann dann nach
versicherungsmathematischen Berechnungen abgeleitet werden, daß
der Bedarfsumlagesatz für eine gewisse Zeit z. B. um 1 %-Punkt
angehoben werden muß. Das schraffierte Feld zeigt das Ausmaß
der zeitweiligen Kapitalbildung an, die in der Folgezeit in
Anspruch genommen werden muß, um die vorgegebene
Umlage-Benchmark einhalten zu können.
Dieses Vorgehen kann im übrigen durch das sog.
Abschnittdeckungsverfahren systematisiert werden. Hierbei wird
der Deckungszeitraum ausgeweitet, der beim
Ausgabe-Umlageverfahren nur ein Jahr beträgt, um die künftigen
Versorgungsberge automatisch zu berücksichtigen. Dieses
Verfahren ist z. B. in der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes üblich.
In der Beamtenversorgung ist die Beitragsglättungsfunktion
bisher aus mehreren Gründen noch relativ schwach ausgeprägt.
Dies liegt zum Teil an den gesetzlichen und/oder
satzungsrechtlichen Vorgaben, die eine Kapitalbildung - wie auch
sonst im kommunalen Haushaltsrecht - nur in sehr begrenztem
Ausmaß zulassen. Hier hat es in der jüngeren Vergangenheit
jedoch erfreuliche Entwicklungen in die richtige Richtung
gegeben. Dennoch besteht in einer ganzen Reihe von Ländern
diesbezüglich noch deutlicher Änderungsbedarf. Ein weiterer
Grund für die relativ geringe Kapitalbildung besteht in der
Haltung der Kassengremien, die den Finanzierungsbedarf
traditionell nur aus einer kurzfristigen Perspektive gesehen und
damit die in der Zukunft liegenden Versorgungsberge nicht
wahrgenommen haben. Auch hier zeichnet sich jedoch als Folge des
Versorgungsberichts der Bundesregierung ein Bewußtseinswandel
ab. Es wird nunmehr von der verantwortlichen Geschäftsführung
der Kassen zunehmend erwartet, daß langfristige
versicherungsmathematische Berechnungen über die
voraussichtliche Entwicklung des Umlagesatzes vorgelegt und
daraus die entsprechenden Umlagestrategien für die Zukunft
abgeleitet werden. Vorbildlich sind in diesem Zusammenhang die
vor wenigen Jahren gegründeten Versorgungskassen in den neuen Ländern,
die von Anfang an die Notwendigkeit höherer Kapitalbildung
erkannt haben.
2.2.4 Rationalisierung
Die zunehmende Komplexität der Beamtenversorgung erfordert ein
hohes Maß an Spezialwissen und einen erheblichen Einsatz von
EDV-Technik. Die hiermit verbundenen personellen Anforderungen
sowie die Wartung der Programme setzen einen finanziellen
Aufwand voraus, der es häufig auch für Dienstherren mit großem
Personalbestand als unrationell erscheinen läßt, diese
Arbeiten weiterhin selbst durchzuführen. Insbesondere im süddeutschen
Raum ist daher seit einigen Jahren ein spürbarer Trend zur Übertragung
dieser Aufgaben an die örtlich zuständigen Versorgungskassen
feststellbar.
2.2.5 Anlageoptimierung
Diese Optimierung wirkt sich
im Bereich der Finanzanlagen aus. Diesbezüglich können sich
die Versorgungskassen weitgehend bei der Vermögensanlage an den
Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes orientieren, während
die Kommunen nach dem Haushaltsrecht wesentlich strengeren
Anforderungen unterliegen. Der Grund für diese unterschiedliche
Behandlung dürfte in der langjährigen Erfahrung der
Versorgungskassen als professionelle Vermögensanleger liegen;
aufgrund ihrer besonderen Aufgabenstellung und Verantwortung
sind ihnen spekulative Tendenzen, denen das kommunale
Haushaltsrecht vorbeugen will, fremd, so daß kein Grund
besteht, sie anders zu behandeln als Versicherungsunternehmen.
Es kann daher durchaus Sinn machen, im Rahmen einer
Umlagegemeinschaft höhere Umlagesätze zur Bildung von Kapital
in Kauf zu nehmen, da die Versorgungskassen in aller Regel höhere
Zinsen erwirtschaften können, als die Kommunen für die
Verschuldung aufzubringen haben. Plakativ zusammengefaßt könnte
man sagen: Die Versorgungskassen lassen mit dem Geld der
Kommunen die Wirtschaft für die Altersversorgung des öffentlichen
Dienstes arbeiten, anstatt das Geld wieder in anderen Schulden
der öffentlichen Hand anzulegen. Diese Möglichkeiten sind
jedoch Kommunen mit einer Eigenfinanzierung verwehrt.
2.3 Funktionsweise der Gemeinschaftsfinanzierung
2.3.1 Die Versorgungsbelastung
Im Rahmen des Ausgabe-Umlageverfahrens werden die
Ausgaben eines Kalenderjahres auf alle Mitglieder umgelegt. Die
Versorgungsbelastung ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich je
nach Zusammensetzung der Bestände an Aktiven und
Versorgungsempfängern. Dieses Verhältnis - in der Fachsprache
Versorgungsquotient genannt - beträgt im Durchschnitt 60%, d.
h. auf 100 Beamte kommen rund 63 Versorgungsempfänger. Dieser
Versorgungsquotient ist seit längerer Zeit relativ stabil. Er
betrug 1980 noch 73% und steigt erst seit 1995 (61%) langsam
wieder an. Die Schwankungsbreite wird sich auch in der Zukunft
in Grenzen halten und in der Regel zwischen 60 und 80 %
betragen. Dies ist ein Indiz dafür, daß die meisten Kassen in
den alten Ländern inzwischen den sog.
versicherungsmathematischen Beharrungszustand erreicht haben.
Bestätigt wird diese Prognose durch die Zahlen des
Versorgungsberichts der Bundesregierung.
Schaubild 6

Schaubild 7

In dem Versorgungsbericht der Bundesregierung wird allerdings
jenseits des Jahres 2008 ein Anstieg der Versorgungsausgaben der
Gemeinden von 6,5 Mrd. auf 20 Mrd. DM im Jahre 2040
prognostiziert. Ein solcher Anstieg der Versorgungsausgaben ist
für den Bereich der Versorgungskassen jedoch nicht
nachvollziehbar. Die vorliegenden versicherungsmathematischen
Berechnungen einzelner Kassen weisen im Vergleich zu diesen
Zahlen nur sehr moderate Anstiege auf. Während die jungen
Versorgungseinrichtungen naturgemäß noch viele Aktive, aber
nur wenige Versorgungsempfänger in ihren Beständen zu
verzeichnen haben, ist die altersmäßige Zusammensetzung der
Bestände bei den seit langem bestehenden Kassen relativ
konstant. Bestätigt wird dies durch die Zahlen der fünf
Versorgungskassen in den neuen Ländern. Bei einem Bestand von
knapp 14 000 aktiven Beamten sind bisher knapp 1 000
Versorgungsempfänger zu betreuen. Dies ergibt einen
Versorgungsquotienten von nur 7 %.
Eine spürbare Verschlechterung des Versorgungsquotienten
ist bisher weder durch Privatisierungsvorgänge eingetreten,
noch ist sie in der Zukunft zu erwarten. Da in den Kassen die
Vielzahl der kleinen Kommunen mit wenigen Beamten Mitglied sind,
ist das Privatisierungspotential dort schon durch diesen Umstand
außerordentlich begrenzt. Die Ausgliederung von öffentlichen
Dienstleistungen betrifft in der Regel darüber hinaus nur
solche Bereiche, in denen weit überwiegend Anstellte beschäftigt
sind (wie z. B. Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe,
Gesundheitswesen). Im übrigen ermöglichen viele Kassen auch
juristischen Personen des Privatrechts, die öffentliche
Aufgaben erfüllen, die Mitgliedschaft für ihre Angestellten
mit Versorgungsrechten nach Beamtenrecht. Privatisierungen führen
daher nicht notwendigerweise zu einer Abnahme der Aktivbestände
der Kassen, da insbesondere die Führungskräfte auch bei einer
Umstrukturierung Wert auf die Fortsetzung ihrer
Beamtenversorgung legen.
2.3.2 Rücklagenbildung
Das Schaubild 3 läßt das Ausmaß der Kapitalbildung bei
den kommunalen Versorgungskassen erkennen. Danach haben die
Kassen in den alten Ländern in Durchschnitt nur knapp 3
Monatsausgaben an Rücklagen, während der Kapitaldeckungsgrad
in den neuen Ländern wesentlich höher liegt. Ursache hierfür
sind die rechtlichen Rahmenbedingungen, nach denen eine Rücklagenbildung
nur in einem bescheidenen Mindestausmaß vorgeschrieben wird
bzw. teilweise sogar eine Beschränkung der Kapitalbildung
vorgesehen ist.
Die Kassensatzungen fordern häufig die Bildung einer Liquiditätsrücklage
(auch Betriebsmittel- oder Sicherheitsrücklage genannt), die in
der Regel zwei Monatsausgaben betragen soll. Zusätzlich wird in
aller Regel die Bildung einer Schwankungsrücklage (auch Sonderrücklage
genannt) vorgeschrieben. Hinsichtlich des Ausmaßes bestehen
allerdings große Unterschiede. Bei einigen wenigen Kassen wird
dabei auf eine bestimmte Begrenzung nach oben hin verzichtet. Häufiger
ist allerdings eine Höchstgrenze in sehr unterschiedlichem
Ausmaß. Schließlich gibt es auch Kassen, die anstelle
getrennter Liquiditäts- und Schwankungsrücklagen eine
einheitliche Rücklage vorsehen, mit der beide Ziele abgedeckt
werden sollen.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 ist aufgrund von § 14 a BBesG
auf landesrechtlicher Grundlage auch im kommunalen Bereich eine
Versorgungsrücklage zu bilden. Danach werden bis Ende 2013
sowohl Beamte als auch Versorgungsempfänger eine um jeweils 0,2
% pro Jahr geringere Dynamisierung ihrer Besoldung und Bezüge
erhalten als Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst.
Der hierdurch ersparte Betrag wird in einer Versorgungsrücklage
angesammelt, die in den meisten Ländern von den
Versorgungskassen solidarisch für alle Mitglieder angesammelt
wird. Abweichend hiervon verwalten die Kassen in
Nordrhein-Westfalen und Hessen die individuell für jedes
Mitglied gebildeten Versorgungsrücklagen in einem gemeinsamen
Fonds. Ab dem Jahr 2014 sollen die Versorgungsrücklagen
schrittweise zur weiteren Stabilisierung der
Versorgungsbelastungen herangezogen werden.
3. Mischfinanzierung
Die dritte Form der Finanzierung, nämlich eine
Mischfinanzierung aus Individual- und Gemeinschaftsfinanzierung,
ist erst relativ jungen Datums, steht aber zwischenzeitlich bei
der Mehrheit der kommunalen Versorgungskassen zur Verfügung.
3.1 Freiwillige Umlagevorauszahlungen
Bei bisher drei Versorgungskassen können Mitglieder auf der
Grundlage gesonderter Vereinbarungen über die laufende Umlage
hinaus Beträge zur Minderung künftiger Umlagebelastungen
zahlen. Diese Beträge gehen in das Vermögen der Kasse über
und werden verzinslich angelegt. Die Beträge und Erträge
hieraus werden mit späteren Umlagezahlungen verrechnet.
Das Mitglied hat auf diese Weise die Möglichkeit einer vollen
periodengerechten Ausfinanzierung seiner Versorgungslasten. Wie
das Beispiel der Stadt Wiesloch zeigt, können die
Versorgungslasten auf versicherungsmathematischer Grundlage
berechnet werden. Die Differenz zu den Umlagezahlungen an die
Versorgungskasse kann in Form freiwilliger Umlagevorauszahlungen
an die Kasse geleistet und damit spätere Umlagemehrbelastungen
durch steigende Umlagesätze bei der Kasse vermieden werden.
Schaubild 8

In Abstimmung mit der Kasse kann das Mitglied dann Zeitpunkt
und Ausmaß der individuell von ihm gesteuerten Untertunnelung
bestimmen.
Auf diesem Weg wird die oben aufgezeigte Gefahr vermieden, daß
eine Pensionsrückstellung, die im Haushalt einer Kommune
gebildet wird, aus haushaltspolitischen Erwägungen später für
andere Zwecke vereinnahmt wird; denn die Umlagevorauszahlungen
sind zweckgebundene Leistungen, die nach ihrer Zahlung in der
Verfügungsmöglichkeit insoweit eng begrenzt sind.
Allerdings sei darauf verwiesen, daß die Bildung derartiger
eigenständig ermittelter Pensionsrückstellungen bei einem
Versorgungskassenmitglied zu Über- oder Unterfinanzierungen führen
kann. Liegt die danach ermittelte Pensionslast eines Mitglieds
insgesamt unterhalb der voraussichtlichen Umlagebelastung durch
die Kasse in dem berechneten Zeitraum, so reicht die Pensionsrückstellung
bzw. freiwillige Umlagevorauszahlung nicht aus. Liegt die
Pensionsrückstellung über der Umlagebelastung, so liegt eine
Überdotierung vor. Es bedarf insoweit daher in jedem Fall eines
Zusammenwirkens mit der Kasse, um das richtige Ausmaß einer gewünschten
periodengerechten Rückstellungsbildung festzustellen.
3.2 Erwerb von zusätzlichen Fondsanteilen bei den Versorgungsrücklagefonds
Eine Reihe von Kassen läßt den Erwerb von Anteilen an
den Versorgungsrücklagefonds über das gesetzlich
vorgeschriebene Ausmaß hinaus zu. Die Wirkung ist sehr ähnlich
wie im Falle von Umlagevorauszahlungen. Im Gegensatz zu diesen
bleiben die Anteile jedoch Eigentum der jeweiligen Mitglieder
und unterliegen damit letztlich auch ihrer weiteren Verfügungsbefugnis,
soweit ihre Verwendung nicht vertraglich auf die künftige
Verrechnung mit den Versorgungslasten beschränkt ist. Insoweit
ist die Kapitalbildung den gleichen Gefahren ausgesetzt wie eine
haushaltsrechtliche Rücklagenbildung.
3.3 Ziel der Mischfinanzierung
Diese Formen der Mischfinanzierung sollen jedem Mitglied
einer Versorgungskasse zu jedem gewünschten Zeitpunkt jeden gewünschten
Grad der Kapitalbildung über das von der Umlagegemeinschaft
gemeinsam finanzierte Ausmaß hinaus gestatten.
4. Wertung und Optionen
Der geschilderte Überblick über die Finanzierungsmöglichkeiten
der Beamtenversorgung deckt eine breite Spanne ab, die von einer
reinen Haushaltsfinanzierung über eine Umlagefinanzierung bis
hin zu einer Kapitalfinanzierung und einer Reihe von Mischformen
reicht.
Die Arbeitsgemeinschaft kommunaler und kirchlicher
Altersversorgung e. V. (AKA) hat kürzlich die Herren
Professoren Rürup und Heubeck um eine Bewertung der
Finanzierungssysteme und um eine Darstellung von Optionen für
die Zukunft gebeten. Die Besonderheit dieses Gutachtens, das in
Kürze veröffentlicht wird, besteht darin, daß die Problematik
dabei sowohl unter ökonomischen als auch unter
versicherungsmathematischen Gesichtspunkten beleuchtet wird.
Ihre Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Von den Finanzierungssystemen für die Altersversorgung des öffentlichen
Dienstes erwartet man, daß sie dauerhaft gut funktionieren, die
langfristige Erfüllbarkeit der vorgesehenen Leistungen sichern
und bei geringen Verwaltungskosten einen Risiko- und
Solidarausgleich bieten. Die Finanzierungsverfahren der
kommunalen Versorgungskassen werden diesen Zielen gerecht.
- Das dort praktizierte Ausgabe-Umlageverfahren bestimmt die
finanzielle Situation der Kassen bis heute. Kein kollektives
Altersversorgungssystem kann kurz- oder mittelfristig ohne großen
Mehraufwand und sonstige Verwerfungen grundlegend geändert
werden. Die Forderung nach einer vollen Ausfinanzierung der
Versorgungslasten würde durch einen Finanzierungswechsel nicht
behoben, sondern eher noch verstärkt. Ein Übergang zu einer
vollkapitalgedeckten Finanzierung der Leistungen ist ebenso
abzulehnen wie die Alternative, die kommunale Altersversorgung
der privaten Versicherungswirtschaft zu übertragen.
- Das Umlageverfahren vertraut auf die Stabilität des Einkommens der
"Aktiven", das Kapitaldeckungsverfahren auf die
Stabilität und die Ergiebigkeit der nationalen und
internationalen Kapital- und Immobilienmärkte. Diese
Voraussetzungen beider Verfahren sind unterschiedlichen Risiken
ausgesetzt. Da jedes dieser beiden Finanzierungssysteme
spezifische Vor- und Nachteile hat und jeweils unterschiedlich
sensibel auf die verschiedenen Arten von ökonomischen,
fiskalischen und demographischen Änderungen reagiert, spricht
alles dafür, daß - allein aus Gründen des Risikohedging - ein
"gutes" Alterssicherungssystem nicht nur auf ein
Finanzierungsprinzip vertrauen, sondern als ein
"Hybridsystem" immer aus einer Mischung aus Umlage-
und Kapitaldeckungsverfahren bestehen sollte.
- Unter dem Aspekt der Belastungsverstetigung erscheint bei dem von den
Beamtenversorgungskassen praktizierten Umlageverfahren eine Erhöhung
der Kapitaldeckung wünschenswert. Dabei sollte die
Kapitalbildung über den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen der
Versorgungsrücklage hinausgehen. Eine schrittweise und
generelle Erhöhung des Beitragssatzes in Richtung auf den
"ewigen Umlagesatz" einer Kasse könnte ebenso eine
Option sein wie unter bestimmten Voraussetzungen die Ermöglichung
von mitgliedsbezogenen zusätzlichen Umlagen zur Glättung der
Belastung und zur Nutzung der Zinseffekte.
Nicht die Ausfinanzierung, sondern nur die Ko-Finanzierung durch
Bildung von Kapitalpolstern in Rahmen der bestehenden
Umlageverfahren ist also die einzig realistische Alternative.
Diese Ko-Finanzierung kann durch individuelle Kapitalbildung
innerhalb oder außerhalb einer Umlagegemeinschaft verstärkt
werden, wie dies an den geschilderten Beispielen der
Umlagevorauszahlungen und der Beteiligung an den Versorgungsrücklagefonds
deutlich wird.
- Ein durch Kapitalbildung angereichertes Umlageverfahren
weist eine einzigartig hohe Flexibilität auf. Im Gegensatz zum
Kapitaldeckungsverfahren, das zu jedem Zeitpunkt - unabhängig
von der jeweiligen Wirtschaftslage der Kommunen - ein Korsett
zur Ausfinanzierung ist, verfügt ein solches Umlageverfahren über
wesentlich mehr "Stellschrauben", um die
Versorgungsverpflichtungen mit den jeweiligen ökonomischen
Rahmendaten und der Haushaltssituation der Mitglieder einer
Versorgungskasse in Einklang zu bringen. Die Stellschrauben sind
das Deckungskapital, die interne Verzinsung des vorhandenen
Kapitalstocks sowie der Umlagesatz. Die von den Kassen
praktizierten Finanzierungsverfahren sind so flexibel, daß die
mit der Finanzierung verbundene Umverteilung über die Zeit und
die Bestände hinweg mit den geschilderten Reformansätzen ohne
systemverändernde Eingriffe realisiert werden können.
- Voraussetzung
hierfür ist es allerdings, daß die Entscheidungsträger sich
der langfristigen Belastungen bewußt werden und die bestehenden
Informationsmöglichkeiten in verantwortungsbewußter Weise
nutzen, um eine enge Verbindung zwischen dem sich verändernden
Leistungsrecht, dem Finanzierungsbedarf und den langfristigen
Entwicklungen herbeizuführen.
|