

Ende der Mitgliedschaft
Die Pflichtmitgliedschaft endet, wenn die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Berufstätigkeit nachhaltig aufgegeben oder an einen Ort außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Versorgungswerkes verlegt wird. (§ 19 der Satzung) Nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft besteht die Wahl zwischen
Derzeit bestehen Überleitungsabkommen mit deutschen ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Versorgungswerken; darüber hinaus mit der Europäischen Union und dem Europäischen Patentamt. (§ 31 der Satzung) |
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