

Mitgliedschaft
§§ 15 - 18 der Satzung |
VoraussetzungenBayern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland Hinweis: Die Pflichtmitgliedschaft setzt weiterhin zum Begründungszeitpunkt voraus:
|
BeginnDie Pflichtmitgliedschaft beginnt unmittelbar mit Eintritt der Voraussetzungen. Wird der Beginn der Kammermitgliedschaft bzw. die Aufnahme der Berufstätigkeit dem Versorgungswerk erst nachträglich bekannt, so ergeht der Mitgliedsbescheid mit rückwirkender Kraft. |
BefreiungIn bestimmten Fällen (vgl. § 16 der Satzung) besteht die Möglichkeit, die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft zu beantragen, insbesondere wenn eine Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Apothekerversorgungswerk besteht. |
EndeDie Pflichtmitgliedschaft endet durch Wegfall der Voraussetzungen. |
Freiwillige MitgliedschaftIm Anschluss an eine endende Pflichtmitgliedschaft kann die Mitgliedschaft unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig fortgeführt werden. Für freiwillige Mitglieder gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für Pflichtmitglieder. Freiwillige Mitglieder können auf Wunsch jederzeit aus dem Versorgungswerk ausscheiden. Macht ein freiwilliges Mitglied von diesem Recht Gebrauch, ist ein Wiedereintritt allerdings nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft möglich. |
Beendete MitgliedschaftEndet die Mitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung, bleibt die während der Mitgliedschaft erworbene Anwartschaft aufrecht erhalten. Bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter, Berufsunfähigkeit, Tod) werden Leistungen erbracht. Soweit in einem anderen Apothekerversorgungswerk Mitgliedschaft nachfolgt und die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Apothekerversorgung weniger als 5 Jahre dauerte, können die gezahlten Beiträge nach näherer Maßgabe der Überleitungsabkommen (Frist beachten!) dorthin übergeleitet werden. |
![]() |