Die Beitragspflicht beruht auf dem Tierseuchengesetz und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften, der Anstaltssatzung und der Beitragssatzung der Bayerischen Tierseuchenkasse.
Legehennen (auch Küken und Junghennen),
sonstige Hühner und Hähne (z.B. Masthähnchen, Zwerghühner, auch Küken)
Truthühnern (auch Küken)
Schweinen (auch Ferkel).
Maßgebend sind die Tierzahlen am 01. Januar eines jeden Jahres.
Für Legehennen/sonstige Hühner und Hähne und Schweine gibt es abweichende Regeln sofern die Ställe nicht oder nur zum Teil belegt sind (siehe § 11 Abs. 4 und 4 der Anstaltssatzung).
Jeder Tierbesitzer ist verpflichtet seinen Tierbestand zu melden (§ 12 Abs. 2 Anstaltssatzung).