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| Beitragspflicht
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Tierseuchenbeiträge 2010
Die Beitragspflicht beruht auf dem Tierseuchengesetz und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften, der Anstaltssatzung und der Beitragssatzung der Bayerischen Tierseuchenkasse.
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Beitragspflichtig sind die Besitzer von:
- Rindern (gesamtes Rindvieh, Kälber, Wisente, Wasserbüffel, Bisons)
- Pferden (auch Fohlen)
- Schafen (mindestens 10 Monate)
- Legehennen (auch Küken und Junghennen),
sonstige Hühner und Hähne (z.B. Masthähnchen, Zwerghühner, auch Küken)
- Truthühnern (auch Küken)
- Schweinen (auch Ferkel).
Maßgebend sind die Tierzahlen am 01. Januar eines jeden Jahres.
Das Gleiche gilt auch für Stallbetreiber mit Pensionstieren (z. B. Pensionspferde).
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Beitragspflicht besteht nicht für:
- Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören
- Schlachtvieh, das am Stichtag Schlachthöfen etc. zugeführt ist
- sonstiges Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes
z.B. Gehegewild, Wildschweine, Fische, Bienen, Esel, Maulesel, Ziegen, Gänse, Enten, Perlhühner, Tauben
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Anstaltssatzung § 12
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©2004 Bayerische Tierseuchenkasse - zuletzt aktualisiert am: 12.01.2010
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