Beitragspflicht
Tierseuchenbeiträge 2012

Die Beitragspflicht beruht auf dem Tierseuchengesetz und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften, der Anstaltssatzung und der Beitragssatzung der Bayerischen Tierseuchenkasse.


Beitragspflichtig sind die Besitzer von:
  • Rindern (gesamtes Rindvieh, Kälber, Wisente, Wasserbüffel, Bisons)
  • Pferden (auch Fohlen)
  • Schafen (mindestens 10 Monate)
  • Legehennen (auch Küken und Junghennen),
    sonstige Hühner und Hähne (z.B. Masthähnchen, Zwerghühner, auch Küken) 
  • Truthühnern (auch Küken)
  • Schweinen (auch Ferkel).

Maßgebend sind die Tierzahlen am 01. Januar eines jeden Jahres.
Für Legehennen/sonstige Hühner und Hähne und Schweine gibt es abweichende Regeln sofern die Ställe nicht oder nur zum Teil belegt sind (siehe § 11 Abs. 4 und 4 der Anstaltssatzung).
Jeder Tierbesitzer ist verpflichtet seinen Tierbestand zu melden (§ 12 Abs. 2 Anstaltssatzung).

Das Beitragspflicht und die Meldevorschriften gelten auch für Stallbetreiber mit Pensionstieren (z. B. Pensionspferde).   Merkblatt für die Halter von Pferden in Bayern


Beitragspflicht besteht nicht für:
  1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören
  2. Schlachtvieh, das am Stichtag Schlachthöfen etc. zugeführt ist
     

 

Anstaltssatzung & 11 und § 12

Beitragssatzung

 


  



©2004 Bayerische Tierseuchenkasse - zuletzt aktualisiert am: 29.12.2011