Beitragspflicht
Tierseuchenbeiträge 2010

Die Beitragspflicht beruht auf dem Tierseuchengesetz und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften, der Anstaltssatzung und der Beitragssatzung der Bayerischen Tierseuchenkasse.


Beitragspflichtig sind die Besitzer von:
  • Rindern (gesamtes Rindvieh, Kälber, Wisente, Wasserbüffel, Bisons)
  • Pferden (auch Fohlen)
  • Schafen (mindestens 10 Monate)
  • Legehennen (auch Küken und Junghennen),
    sonstige Hühner und Hähne (z.B. Masthähnchen, Zwerghühner, auch Küken) 
  • Truthühnern (auch Küken)
  • Schweinen (auch Ferkel).

Maßgebend sind die Tierzahlen am 01. Januar eines jeden Jahres.
Das Gleiche gilt auch für Stallbetreiber mit Pensionstieren (z. B. Pensionspferde).


Beitragspflicht besteht nicht für:
  1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören
  2. Schlachtvieh, das am Stichtag Schlachthöfen etc. zugeführt ist
  3. sonstiges Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes
    z.B. Gehegewild, Wildschweine, Fische, Bienen, Esel, Maulesel, Ziegen, Gänse, Enten, Perlhühner, Tauben

Anstaltssatzung § 12

©2004 Bayerische Tierseuchenkasse - zuletzt aktualisiert am: 12.01.2010