Bestandsmeldung
Bestandsmeldung für die Beiträge 2010

Die Tierbestandsmeldung kann entweder mit dem Meldebogen der Bayer. Tierseuchenkasse oder durch Internetmeldung (siehe Online-Zugang) vorgenommen werden.

Maßgebend ist immer der Tierbestand zum Stichtag 01.01. eines jeden Jahres. Der Versand der Meldebögen erfolgt Ende Dezember 2009. Der Meldebogen ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zurückzusenden. Die Internetmeldung sollte im gleichen Zeitraum erfolgen.


Betriebe mit reiner Rinderhaltung müssen den Meldebogen nur dann zurückschicken, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen in Ihrem Betrieb ergeben haben (z.B. andere beitragspflichtige Tierarten, Aufgabe der Tierhaltung, Hofübergaben usw.)


Wir bitten Sie, Bestandsneugründungen, Hofübergaben und Tierbestandsauflösungen, die nach dem Stichtag 01.01. vorgenommen worden sind, schriftlich bei der Bayer. Tierseuchenkasse, Postfach 81 02 60, 81902 München oder über unseren Online-Zugang
zu melden.

Änderungen, die nach dem Stichtag eintreten, wirken sich nicht mehr auf die Beitragspflicht aus (siehe §§ 11, 12 Anstaltssatzung)


Sind in Betrieben mit Haltung von Hühnern oder Truthühnern am Stichtag die Stallungen nicht oder nur zum Teil belegt, ist der Bayer. Tierseuchenkasse der jährliche Durchschnittsbesatz (Gesamtzahl der im Vorjahr gehaltenen Tiere geteilt durch die Anzahl der Produktionsvorgänge) zu melden (siehe Anstaltssatzung § 11 Abs. 3).


Sind in Betrieben mit Haltung von Schweinen am Stichtag die Stallungen nicht oder mit weniger als 80 v. H. belegt, ist der Bayer. Tierseuchenkasse die Anzahl der in der Regel belegten Stallplätze (Regelbestand) zu melden (siehe Anstaltssatzung § 11 Abs. 4 ).


Bitte beachten Sie:

Erfolgt keine rechtzeitige Meldung, werden - ohne dass hierdurch die Meldepflicht entfällt - der Beitragserhebung 120 % der Tierzahlen des vorangegangenen Beitragsjahres zugrundegelegt. Diese Regelung gilt nicht für reine rinderhaltende Betriebe.

Eine nicht oder eine zu gering gemeldete Tierzahl kann nach § 69 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes zur Folge haben, dass der Tierhalter den Anspruch auf sämtliche Leistungen aus der Tierseuchenkasse verliert.



©2004 Bayerische Tierseuchenkasse - zuletzt aktualisiert am: 22.02.2010