Beihilfen nach der Leistungssatzung
Grundlagen

Das bayerische Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts weist der Tierseuchenkasse u.a. die Aufgabe zu, Beihilfen für Tierverluste zu gewähren. Der Landesausschuss der Tierseuchenkasse beschließt durch die Leistungssatzung (LGS) und eine Tiergesundheitssatzung (TGS) über den Umfang der Beihilfen für Tierverluste, die durch bestimmte Seuchen, seuchenartige Erkrankungen und infolge von Maßnahmen zu deren Bekämpfung entstehen.

Nachzulesen: Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts Art 5 Abs 2 Nr. 5


Rinderverluste

Die Satzungen sehen mehrere Arten von Beihilfen vor:

  1. Verlustbeihilfen in Höhe von 50 % des reinen Schadens
    (Wert höchst. 2.000,00 €) für Rinder, die verendet sind oder getötet werden mussten (keine Normalschlachtungen) bei folgenden nachgewiesenen Todesursachen:
    Bösartiges Katarrhalfieber (BKF), Bornasche Krankheit, nicht enzootische Leukose, Listeriose, Mucosal Disease, Paratuberkulose, Q-Fieber.
     

     
  2. Ausmerzungsbeihilfen als Pauschalleistung von 300,00 € - 400,00 € je nach Alter,
    wenn Rinder z.B. als BVD/Virämiker, oder 200,00 € - 300,00 € je nach Alter wegen Paratuberkulose ausgemerzt (normal geschlachtet) werden.
     
     
  3. Schlachtverbotsbeihilfen als Pauschalleistung von 200,00 € - 300,00 € je nach Alter,
    wenn z.B. Verdacht auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathie (TSE/BSE) oder Tollwut vorlag, die Schlachtung verboten wurde, der Verdacht aber durch Untersuchung nicht bestätigt wurde.

Pferdeverluste

Die Satzungen sehen vor:

Verlustbeihilfen in Höhe von 50 % des reinen Schadens (Wert höchstens 5.000,-- €) für Pferde, die nachweislich infolge von Bornascher Krankheit verendet sind oder getötet werden mussten.

Schlachtverbotsbeihilfen als Pauschalleistung von 200,00 € - 300,00 € je nach Alter, wenn z.B. ein Verdacht auf Tollwut vorlag, die Schlachtung verboten wurde, der Verdacht aber durch Untersuchung nicht bestätigt wurde.

 


Schweineverluste

Die Satzungen sehen vor:

Zukaufsbeihilfen von 15,00 € bis 75,00 €, je nach Alter bei Schnüffelkrankheit nach Ausmerzung aller betroffenen Schweine eines infizierten Herbuchbetriebes oder eines Ferkelerzeugerbetriebes, der unter Betreuung eines Tierarztes im Sinne der Schweinehaltungshygiene-Verordnung steht.

Schlachtverbotsbeihilfen als Pauschalleistung von 75,00 € je Schwein, wenn z.B. ein Verdacht auf Tollwut vorlag, die Schlachtung verboten wurde, der Verdacht aber durch Untersuchung nicht bestätigt wurde.


Schafverluste

Die Satzungen sehen vor:

Verlustbeihilfen in Höhe von 50 % des reinen Schadens (Wert höchstens 300,00 €) für Schafe, die nachweislich infolge Bornascher Krankheit oder Q-Fieber verendet sind oder getötet werden mussten.

Schlachtverbotsbeihilfen als Pauschalleistung von 50,00 € je Schaf, wenn z.B. ein Verdacht auf Tollwut vorlag, die Schlachtung verboten wurde, der Verdacht aber durch Untersuchung nicht bestätigt wurde.


Voraussetzungen bei allen Beihilfen

Die Beihilfevoraussetzungen sind den einzelnen Satzungen in den Rechtsgrundlagen, jeweils unter dem betreffenden Abschnitt zu entnehmen.

In allen Fällen sind zum Nachweis der Verlustursache, wegen der eine Beihilfe beantragt werden soll, über den zugezogenen Tierarzt ausreichende Befunderhebungen an der zuständigen Untersuchungsstelle (i.d.R. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder Tiergesundheitsdienst e.V.) zu veranlassen. Bei Verlustbeihilfen ist immer eine Sektion bzw. ein Organbefund des Untersuchungsinstitutes erforderlich. Beim Abholen verendeter Tiere ist daher der Fahrer der abholpflichtigen TKBA ausdrücklich auf den Wunsch nach einer Sektion (kostenpflichtig) und Untersuchung von geeignetem Organmaterial hinzuweisen. Untersuchungen und Sektionen des Landesamtes für Gesund- und Lebensmittelsicherheit (Oberschleißheim bzw. Erlangen) und des Tiergesundheitsdienstes e. V. werden der Tierseuchenkasse in Rechnung gestellt.

Als weitere Unterlagen werden je nach Beihilfeart im Einzelfall benötigt: Klinischer Befundbericht durch den Tierarzt, Schlachtbefunde, Erlösbelege oder Ablieferungsbestätigungen.
In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, bei der Bayerischen Tierseuchenkasse oder beim Veterinäramt nähere Auskünfte einzuholen (siehe Telefonverzeichnis)


Antragstellung

Vordrucke für Beihilfen sind i.d.R. beim zugezogenen Tierarzt, beim Landratsamt -Veterinäramt- oder bei der Bayerischen Tierseuchenkasse zu erhalten (siehe Telefonverzeichnis)
Bei Verlustbeihilfen soll der zugezogene Tierarzt auch zum Wert des Tieres Stellung nehmen. Handelt es sich um Zuchttiere, ist ein Schätzgutachten des jeweiligen Zuchtverbandes zweckmäßig. Bei Kühen mit Milchleistung ist der letzte Leistungsauszug mit den Milchleistungen, den Zuchtwerten und den Angaben über die Trächtigkeit sinnvoll.

Alle Anträge sind der Bayerischen Tierseuchenkasse über das örtliche zuständige Veterinäramt zuzuleiten.



©2004 Bayerische Tierseuchenkasse - zuletzt aktualisiert am: 22.02.2010