|
|
| Entschädigungen nach Tierseuchengesetz
|
|
Grundsätzliches
Die rechtlichen Grundlagen der Tierseuchenkasse der einzelnen Bundesländer und die Bestimmungen über die Entschädigungen finden sich im Tierseuchengesetz (TierSG) des Bundes.
Dabei kommt den anzeigepflichtigen Tierseuchen besondere Bedeutung zu.
In Bayern hat die Bayerische Tierseuchenkasse die Aufgabe, die nach dem Tierseuchengesetz zu leistenden Entschädigungen festzusetzen und auszuzahlen. Soweit von den Tierbesitzern Beiträge erhoben werden - für Rinder, Pferde, Schweine, Schafe, Hühner und Truthühner - ersetzt der Staat die Hälfte, in den übrigen Fällen den vollen Betrag der Entschädigung an die Bayerische Tierseuchenkasse.
Nachzulesen in:
Tierseuchengesetz, § 66 und § 71
Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts Art. 4 und Art. 5
|
Anzeigepflichtige Tierseuchen
Das Tierseuchengesetz verpflichtet in § 9 die Tierbesitzer, aber u.a. auch die Tierärzte und Untersuchungsstellen zur unverzüglichen Anzeige bei der zuständigen Behörde - i.d.R. die Kreisverwaltung -, wenn eine Seuche ausbricht oder ein Seuchenverdacht vorliegt. Bei einer Reihe von Seuchen sind durch länderrechtliche Ausführungs-Bestimmungen Tötungsanordnungen von Tieren vorgeschrieben, in diesen Fällen kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen Entschädigungen nach dem Tierseuchengesetz in Betracht.
Zur Zeit sind 38 Seuchen anzeigepflichtig, die wichtigsten sind:
Rinder: Aujeszkysche Krankheit, BHV 1 - Infektion, Brucellose, enzootische Leukose, Maul- und Klauenseuche, Milzbrand, Rauschbrand, Salmonellose, Tollwut, Transmissible Spongiforme Enzephalopathie (u.a. B S E), Tuberkulose, Blauzungenkrankheit (BT)
Pferde: Ansteckende Blutarmut, Rotz, Tollwut
Schweine: Aujeszkysche Krankheit, Brucellose, Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, Tollwut
Schafe: Brucellose, Maul- und Klauenseuche, Tollwut, Transmissible Spongiforme Enzephalopathie (z.B. Scrapie), Blauzungenkrankheit (BT)
Geflügel: Geflügelpest, Newcastle Krankheit
Bienen: Amerikanische Faulbrut
Fische: IHN sowie VHS der Salmoniden
|
Entschädigungspflicht
Nach dem Tierseuchengesetz sind Entschädigungen insbesondere für Tiere zu leisten, die auf behördliche Anordnung getötet wurden sowie für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Seuche nach dem Tode festgestellt wurde, sofern die Voraussetzungen für eine Tötungsanordnung gegeben waren.
Entschädigungspflichtig sind auch Tiere, von denen anzunehmen ist, dass sie aufgrund einer vorgeschriebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahme getötet werden mussten oder verendet sind. Insbesondere kann es sich hier um Schadenfälle nach Blutentnahmen oder Impfungen im Rahmen angeordneter Verfahren handeln.
Nachzulesen in:
Tierseuchengesetz, § 66
|
Grafische Kurzübersicht der Entschädigungsregelungen
|
Schematische Darstellung der Entschädigungsregelungen nach § 66 ff TierSG
|
Ausnahmen von der Entschädigungspflicht
Keine Entschädigungen werden u.a. gewährt für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, für Wild und gefangen gehaltene Wildtiere sowie für Schlachtvieh, soweit die anzeigepflichtige Seuche erst nach dem Tode festgestellt wurde.
Ein Anspruch entfällt z.B. bei schuldhaften Verstößen gegen das Tierseuchengesetz oder das Tierkörperbeseitigungsgesetz sowie in Fällen, in denen Tierbesitzer bezüglich beitragspflichtiger Tiere schuldhaft gegen die Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse verstoßen haben.
Nachzulesen in:
Tierseuchengesetz § 68 und § 69
|
Umfang der Entschädigung
Der Entschädigung wird der "gemeine Wert" zugrunde gelegt ohne Rücksicht auf die Wertminderung durch die Seuche oder den gegebenenfalls durch eine Seuchenbekämpfungs-Maßnahme verursachten Schaden. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Somit kommen auch nachweisbare Zuchtwerte zum Tragen, nicht jedoch Zukunfts- oder Liebhaberwerte.
Verwertungs- oder Tötungskosten werden zusätzlich erstattet. Die Mehrwertsteuer ist nicht zu berücksichtigen, auch nicht bei Tieren in landwirtschaftlichen Betrieben, welche der "Pauschalbesteuerung" unterliegen. Nicht zu entschädigen sind tierärztliche Behandlungskosten, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie wirtschaftliche Folgeschäden wie Verwerfensfälle oder Milchverluste.
Nachzulesen in:
Tierseuchengesetz § 67 Abs.1 und Abs. 4
|
Schätzungsverfahren, Minderung der Entschädigung
Die Höhe der Entschädigung ist von einem beamteten Tierarzt zu schätzen. Wird die Schätzung vom Tierbesitzer nicht anerkannt oder erscheint es sachgerecht, ist zwei vom Bayer. Bauernverband bestellten Gutachtern Gelegenheit zu geben, sich zur Schätzung gutachtlich zu äußern.
Die Entschädigung wird von der Bayerischen Tierseuchenkasse festgesetzt und im Auftrag des Staates ausgezahlt. In der Regel beträgt die Entschädigung 100 %, sie darf aber bestimmte Höchstwerte nicht überschreiten. Bei Verlusten, die vor der Seuchenanzeige eingetreten sind, ist die Entschädigung um 50 % zu kürzen, die Kürzung entfällt bei Aujeszkyscher Krankheit der Rinder sowie bei Milzbrand, Rauschbrand und Tollwut.
Nachzulesen in:
Tierseuchengesetz § 67 Abs. 2 und Abs. 3
Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts Art 4 Abs.2, Art. 5 Abs. 2 Nr.1
|
Entschädigungsverfahren
Beim Vorliegen einer Seuche oder eines Seuchenverdachtes, aber auch bei einem Schaden nach einer Seuchen-Bekämpfungsmaßnahme muss unverzüglich das Landratsamt- Veterinäramt- verständigt werden. Die erforderlichen Schritte werden dann von Amts wegen eingeleitet, dazu gehören insbesondere die zu veranlassenden Untersuchungen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz vor, wird die Veterinärbehörde auch die gutachterliche Äußerung zum Schadenverlauf abgeben, die Schätzung vornehmen und den ausgefüllten Entschädigungsantrag der Tierseuchenkasse zuleiten.
|
|
©2004 Bayerische Tierseuchenkasse - zuletzt aktualisiert am: 22.02.2010
|
|
|
|