Pflichtmitglieder des Bayerischen Versorgungsverbandes (BVK Beamtenversorgung) sind kraft des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen - VersoG
wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Angestellte mit beamtenmäßigen Versorgungsrechten haben (§ 12 Abs. 1 der Satzung).
Als freiwillige Mitglieder können in den Versorgungsverband aufgenommen werden
Da juristische Personen des Privatrechts anders als die übrigen Mitglieder des Versorgungsverbandes konkursfähig sind, ist zusätzliche Voraussetzung für ihre Mitgliedschaft eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines öffentlich-rechtlichen Gewährträgers oder die Zahlung eines Umlagezuschlags in Höhe von 15 %.
Die Mitglieder müssen ihre Beamten und Angestellten mit dienstvertraglich eingeräumten beamtenmäßigen Versorgungsrechten beim Versorgungsverband anmelden. Die Mitgliedschaft begründet Rechte und Pflichten nur zwischen dem Versorgungsverband und seinen Mitgliedern, es besteht keine unmittelbare Rechtsbeziehung zu den angemeldeten Bediensteten und den Versorgungsempfängern.
