Versorgung

Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erwirbt der Ernannte eine Anwartschaft auf eine spätere lebenslange Versorgung einschließlich Hinterbliebenenversorgung. Die Versorgung erfolgt in einem eigenständigen System außerhalb der Rentenversicherung. Der Anspruch auf Beamtenversorgung richtet sich gegen den Dienstherrn. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Versorgung sind im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) geregelt.

Der Bayerische Versorgungsverband (BVK Beamtenversorgung) übernimmt nach Maßgabe seiner Satzung die von seinen Mitgliedern nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden dienstvertraglichen Regelungen zu erbringenden Versorgungsleistungen sowie sonstige gesetzlich vorgeschriebene Leistungen (§§ 27ff der Satzung).

Die im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz geregelten beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen sind

Sonstige gesetzlich vorgeschriebene Leistungen sind

Als freiwillige Leistung kann der Versorgungsverband u.a. Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen gewähren (§ 37 Abs. 2 der Satzung).

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