Eine sofortige Berechnung Ihrer aktuellen Versorgungsanwartschaft ist auf den Internetseiten des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (Berechnung Ruhegehaltssatz und Versorgungsabschlag) sowie des entsprechenden Landesamts in Nordrhein-Westfalen (Berechnung Ruhegehaltssatz, Versorgungsabschlag und Ruhegehalt) möglich.
Wenngleich seit dem 1.1.2011 ein eigenes bayerisches Versorgungsrecht gilt, ist die Berechnung des Ruhegehaltssatzes doch weitgehend gleich geblieben, so dass die Ergebnisse dieser beiden Seiten zum Ruhegehaltssatz weiterhin hervorragend zur Orientierung geeignet sind (dies gilt nicht für den Versorgungsabschlag, hierzu verweisen wir auf unsere ausführliche Broschüre).
Durch die bundesweit sehr unterschiedliche Besoldungsentwicklung weichen die Besoldungswerte inzwischen deutlich voneinander ab – diese sollten Sie daher Ihrer letzten Bezügeabrechnung bzw. den aktuellen Besoldungstabellen entnehmen.
Zur leichteren Orientierung und zum Vergleich mit Altberechnungen anbei noch eine Kurzsynopse zu den Dienstzeiten BeamtVG (bis 12.2010) – BayBeamtVG (ab 01.2011):
| BeamtVG §§ | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 |
| BayBeamtvG Art. | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 23 |
Vor der Benutzung dieser Rechenhilfen sollten Sie sich die Ausführungen zum Ruhegehalt durchlesen, bereits erstellte Vorausberechnungen zurecht legen oder Ihren Werdegang skizziert haben. Ihr Diensteintrittsalter (früher Besoldungsdienstalter) sowie Ihre Besoldungsgruppe und Grundgehaltsstufe können Sie Ihrer letzten Gehaltsabrechnung entnehmen; bei mindestens zweijährigem Bezug ist Ihre aktuelle Besoldungsgruppe in jedem Fall ruhegehaltfähig.
Falls Sie sich neben dem Brutto-Ruhegehalt auch Ihre voraussichtlichen Nettobezüge errechnen wollen, können Sie dies im Anschluss mit dem interaktiven Abgabenrechner des Bundesministeriums der Finanzen vornehmen.
Wir weisen darauf hin, dass aus den Ergebnissen dieser Berechnungen keinerlei Rechtsansprüche hergeleitet werden können.
In den Berechnungsprogrammen zur Ruhegehaltssatzberechnung sind die Besonderheiten von Beamten auf Zeit nicht berücksichtigt, so dass wir diesen Personenkreis bitten müssen, sich in jedem Fall wegen einer schriftlichen Auskunft an uns zu wenden.
Auch im Übrigen erstellen wir auf Ihren Wunsch eine Berechnung Ihrer derzeitigen oder künftigen Versorgungsanwartschaften, wenn Sie bereits über 55 Jahre alt sind oder ein konkreter dringlicher Anlass (z. B. geplante längere Beurlaubung oder unmittelbar bevorstehende Dienstunfähigkeit) hierfür besteht. Bitte wenden Sie sich über Ihren Dienstherrn an uns, wenn Sie eine derartige Berechnung wünschen.
Wir dürfen Sie jedoch gleich vorweg um Verständnis bitten, dass unser Antwortschreiben einige Zeit in Anspruch nehmen kann, da wir alle Arbeiten im Zusammenhang mit den bereits laufenden Versorgungsfällen vorrangig zu erledigen haben. Ebenso müssen wir es daher im Hinblick auf unsere limitierten Arbeitskapazitäten leider ablehnen, bereits erteilte Vorausberechnungen regelmäßig zu aktualisieren - erst nach mehrjährigem Abstand und auch dann nur bei wichtigen eingetretenen Änderungen führen wir Neuberechnungen durch.
