Auszahlungen
Die Zusatzversorgung zahlt Renten wegen Alters, Erwerbsminderung sowie Hinterbliebenenversorgungen.
|
Die BVK Zusatzversorgung gewährleistet nicht nur eine zusätzliche Altersversorgung, sondern einen umfassenden Versicherungsschutz. Sie zahlt eine Betriebsrente in allen Rentenfällen, die es in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt: - Regelaltersrente
- Altersrente für Frauen
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
- Altersrente für langjährig Versicherte
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- Volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente
- Renten an Hinterbliebene (Witwen-/Witwerrente und Waisenrente)
Wird eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, erhalten Sie allerdings noch keine Leistung aus der Zusatzversorgung (erst bei Vollrente).
|
- Es muss eine Wartezeit erfüllt sein. Leistungen der Zusatzversorgung setzen grundsätzlich voraus, dass Ihr(e) Arbeitgeber für mindestens 60 Monate Umlagen oder Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet hat/haben (§ 32 der Satzung). Diese Voraussetzung entfällt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall verursacht worden ist.
- Ein Versicherungsfall muss eingetreten sein. Wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, ist das der Beginn der Rente aus der Rentenversicherung (§ 31 der Satzung). Als Nachweis für den Eintritt des Versicherungsfalls benötigt die Kasse den Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, werden die Versicherungsfälle denen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgebildet.
- Sie müssen einen Rentenantrag bei der BVK Zusatzversorgung stellen. Wenn Sie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen, denken Sie bitte auch daran, die Rente aus der Zusatzversorgung zu beantragen. Die entsprechenden Anträge und Anlagen finden Sie in unserem Servicebereich unter Formulare.
|
Ihre Rentenanwartschaft und später auch Ihre Betriebsrente ergeben sich, indem alle Versorgungspunkte, die Sie während der Beschäftigung im öffentlichen oder kirchlichen Dienst erworben haben, mit dem Messbetrag von 4 € multipliziert werden. Versorgungspunkte ergeben sich dabei in der Regel - für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt
- für soziale Komponenten und
- als Bonuspunkte
Details zur Berechnung der Versorgungspunkte wie finden Sie unter Versorgungspunkte.
|
Damit Sie als Versicherte/r immer den Überblick über Ihre Altersvorsorge behalten, erhalten Sie von der BVK Zusatzversorgung jährlich eine Mitteilung, wie hoch Ihre jeweilige Anwartschaft ist (Anzahl der Versorgungspunkte und daraus resultierende Rentenanwartschaft in Euro). So wissen Sie stets ganz genau, wie sich ihre Rentenanwartschaft entwickelt. Das gibt Sicherheit und macht die zukünftige Altersversorgung berechenbar. Weitere Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Versicherungsnachweis finden Sie hier.
|
Bei Altersrenten, die vor der Regelaltersrente beginnen, nimmt die gesetzliche Rentenversicherung Abschläge in Höhe von 0,3 v.H. für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor. Die Betriebsrente der Zusatzversorgung mindert sich bei vorzeitiger Inanspruchnahme entsprechend der Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch um 10,8 v.H. (18 v.H. in der gesetzlichen Rentenversicherung). Über Ihr abschlagsfreies Renteneintrittsalter und die Höhe eines eventuellen Abschlags informiert Sie die Deutsche Rentenversicherung.
|
Die Betriebsrenten aus der Zusatzversorgung werden - unabhängig von Rentenanpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung - jeweils zum 1. Juli um 1 v.H. ihres Betrages erhöht (§ 37 der Satzung).
|
 |